Rechts-Reihe / Teil 3: Urheberrecht, GEMA, GVL und Künstlersozialkasse (KSK): Schwierig, in diesem Dschungel den Überblick zu bewahren!
In Zeiten von Web 2.0 ergeben sich im Bereich des Social-Media-Marketings für Agenturen nahezu ungeahnte Möglichkeiten. Die Kanäle in der virtuellen Welt wollen genutzt werden – als Agentur kann man sich so gut positionieren und die relevante Zielgruppe wird schnell und aktuell erreicht. Keine Frage, dieser Aspekt ist durchaus positiv.
Um aber nicht Abmahnungen ausgesetzt zu sein, sollten die Mitarbeiter der Agentur darauf achten, dass nicht Urheberrechte Dritter verletzt werden. Logos, Markennamen, Texte oder Bilder werden häufig zur Bewerbung von Produkten auf der eigenen Webseite, für Kampagnen oder in Präsentationen für Kunden und Presse ungefragt genutzt. Auch Videos, Links und Fotos auf Facebook, YouTube und Twitter können die Urheberrechte Dritter verletzen, da alle soeben genannten Werke als “persönlich geistige Schöpfung” urheberrechtlich geschützt sein können.
Eine Abmahnung kann schneller ins Haus flattern, als die Inhalte überhaupt hochgeladen sind. Der Rechteinhaber kann dann im worst case Unterlassung verlangen, die Erstattung seiner Anwaltskosten und oben drauf die Zahlung eines meist saftigen Schadensersatzes. Auch wenn es sich teilweise in der Praxis durchgesetzt hat, dass Agenturen oder Webdesigner ungefragt die Kunden, Logos oder betreute Produkte nennen, so heißt das nicht, dass dies immer legal ist. Gerade in letzter Zeit ist es in diesem Bereich verstärkt zu rechtlichen Auseinandersetzungen gekommen:
Die vorherige Klärung der Rechtesituation ist daher dringend anzuraten. Besitzt die Agentur zumindest einfache Nutzungsrechte – eine schriftliche Bestätigung per Mail, Fax oder Brief reicht aus -, ist sie grundsätzlich auf der sicheren Seite. Um ganz sicher zu gehen, ist der Abschluss eines individuellen Nutzungs- und Lizenzierungsvertrags ratsam.
Eine weitere Frage, die häufig nicht im Fokus der Agenturen steht, aber durchaus Relevanz hat: Wenn urheberrechtlich geschützte Werke Dritter genutzt werden, besteht dann eine Verpflichtung zur Zahlung von beispielsweise GEMA-, GVL- oder Künstlersozialkasse (KSK)-Gebühren? Denn in der Praxis ist es ja durchaus üblich, dass Agenturen beispielweise Freelancer beschäftigen und deren Werke nutzen.
Ist jeder Freiberufler, den die Agentur beauftragt KSK-pflichtig? Bei der Überprüfung und Beantwortung der Frage, sollte man im Kopf behalten: Selbst Dieter Bohlen wurde als Künstler eingestuft und zur Zahlung von KSK verdonnert. So doch meist auch die Angestellten der Agentur.
Mit der reinen Vergütung der Künstler ist es nicht getan, die Künstlersozialkasse hat einen Anspruch auf Zahlung dieser Künstlerabgabe in Höhe von durchschnittlich 5 % des Honorars durch die Agentur als Verwerter der Werke.
Auch den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL steht bei der Nutzung geschützter Stücke eine bestimmte Lizenzgebühr zu.
Sollte doch der Fall der Fälle eintreten, stellt sich am Ende die große Frage: Wer haftet für den Schaden?
Das kann die Agentur sein, welche die Inhalte selbst genutzt hat, dies kann der einzelne Mitarbeiter sein oder im schlimmsten Fall sogar der Auftraggeber. Der dadurch entstandene finanzielle Schaden kann möglicherweise noch ersetzt werden, ohne dass die Agentur aufgrund dieser Einbußen Schiffbruch erleidet. Viel schlimmer ist jedoch der PR- und Imageschaden, dessen Reparatur viel Zeit, Geld und Kraft kostet.
Um all dies zu vermeiden, kann nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass eine vorherige – meist gar nicht so zeitintensive – Klärung der Rechtesituation die Gefahr auf ein Minimum reduziert.
Die Rechtsreihe ist eine Kooperation zwischen agentur.pr und der Kanzlei Dr. Bahr.




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