Nachdem wir uns in Teil 1 mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Werbung und PR beschäftigt haben, soll es heute speziell um die rechtlichen Besonderheiten beim Social-Media-Marketing gehen.
Für die jeweilige Agentur gibt es einen himmelweiten Unterscheid zwischen Werbung und Public Relations (PR). Der Jurist hingegen differenziert nicht weiter, sondern beurteilt beide Handlungen nach den identischen Gesetzen.
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